29. Januar 2023
Die Arbeitszeiterfassungspflicht für Arbeitgeber wurde bereits im September 2022 durch ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bestätigt. Nun hat das BAG weitere Informationen darüber veröffentlicht, wie ein System zur Arbeitszeiterfassung rechtskonform gestaltet sein muss. Was genau bedeutet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? Hier erfährst Du alle wichtigen Informationen.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht seit dem 13. September 2022
- Von Arbeitgeber und Arbeitnehmern müssen in einem entsprechenden System die Dauer der Arbeitszeit, Überstunden und Pausenzeiten erfasst werden
- Leitende Angestellte sind von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit
- Bei Missachtung drohen bisher keine direkten Konsequenzen
Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?
Seit September 2022 besteht die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für alle Arbeitgeber – ganz unabhängig von der Größe des Unternehmens. Das haben nach jahrelanger Unentschlossenheit das Stechuhr-Urteil des EuGH 2019 und das BAG-Urteil vom 13. September 2022 festgesetzt. So muss die gesamte Dauer der Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.
Arbeitszeiterfassung Pflicht: Wie müssen die Arbeitszeiten erfasst werden?
Laut dem BAG sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen und auch ordnungsgemäß anzuwenden.
Folgende Daten müssen nach dem BAG-Urteil von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfasst werden:
- Dauer der Arbeitszeit (Beginn und Ende der Arbeitszeiten)
- Überstunden
- Pausenzeiten
Das verwendete System muss zugänglich, verlässlich und objektiv sein. Das hat das Stechuhr-Urteil des EuGH festgeschrieben.
Arbeitgeber müssen die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung an die Arbeitnehmer delegieren und auch dafür sorgen, dass das entsprechende System zur Zeiterfassung auch tatsächlich und vor allem korrekt angewendet wird. Der bloße Hinweis auf die Arbeitszeiterfassungspflicht ist nicht ausreichend und es werden regelmäßige Stichproben empfohlen.
Wer ist von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit?
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Allerdings sind aktuell leitende Angestellte von der Pflicht befreit. Hintergrund ist die Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie.
Dabei sollte jedoch beachtet werden, dass nicht alle Führungskräfte auch automatisch leitende Angestellte sind. Dies muss im Einzelfall geprüft werden.
Arbeitszeiterfassung Pflicht: Was passiert bei einem Verstoß?
Wer sich nicht an die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung hält, handelt rechtswidrig. Damit wird eine Ordnungswidrigkeit begangen. Bisher gibt es allerdings noch keine Rechtsverordnung, die Bußgeldvorschriften beinhaltet. Damit ist vorerst mit keinen direkten Konsequenzen zu rechnen.
Bedeutet die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung das Ende der Vertrauensarbeitszeit?
In vielen Unternehmen wird Vertrauensarbeitszeit praktiziert. Der Belegschaft wird dabei eine selbstbestimmte, flexible Arbeitsweise ermöglicht. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bedeutet allerdings nicht das Ende für die Vertrauensarbeitszeit. Die Belegschaft kann auch weiterhin ihre Arbeitszeit individuell gestalten. Dabei müssen allerdings die gesetzlichen Regelungen zu Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen sowie das Verbot von Arbeit an Sonn- und Feiertagen beachtet werden.
Bei der Vertrauensarbeitszeit gilt übrigens auch die Arbeitszeiterfassungspflicht. So muss die Arbeitszeit auch bei diesem System genau erfasst werden.
Fazit
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung betrifft alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Arbeitgeber müssen ein System zur Arbeitszeiterfassung einführen und sicherstellen, dass es korrekt angewendet wird. Erfasst werden müssen Arbeitszeiten, Überstunden und Pausenzeiten. Leitende Angestellte sind derzeit von der Pflicht befreit. Bei einem Verstoß gibt es derzeit noch keine direkten Konsequenzen, es handelt sich jedoch um eine Ordnungswidrigkeit.
Arbeitgeber sollten unbedingt ein Arbeitszeiterfassungssystem einführen, wenn dies noch nicht geschehen ist.
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